Versandhandel / Online-Handel
taz 16.4.2010
EU-Gericht klärt Versandkosten
LUXEMBURG Wer von einem Geschäft im Versandhandel zurücktritt, muss allenfalls die Kosten für die Rücksendung des bestellten Artikels tragen. Eine Regelung, wonach Ausgaben für die vorherige Zusendung der Ware im Fall eines Widerrufs nicht erstattet werden, ist illegal. Dies hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg gestern im Streit zwischen einem deutschen Versandhändler und der NRW-Verbraucherzentrale entschieden. Für den deutschen Versandhandel kam das Urteil nicht überraschend.
(dpa)
Weitere Info: E-Recht24.de, Stichwort "Versandhandel"
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Spiegel Online 06.05.2010: Online-Betrug
"Wie bekomme ich mein Geld wieder?"
Internetbetrug ist längst alltäglich, die Zahl der Betroffenen steigt ständig. Die Hilflosigkeit, wenn das Geld weg ist, aber keine Ware kommt, ist trotzdem groß. Rechtsexperte Georg Borges weiß, was zu tun ist, wenn die Web-Nepper zugeschlagen haben.
Frage: Unter welchen Voraussetzungen sind Verträge mit Online-Anbietern rechtsgültig?
Borges: Verträge mit Online-Anbietern sind unter den gleichen Voraussetzungen wirksam wie solche, die auf herkömmlichem Wege geschlossen werden. Insbesondere sind Bestellungen im Internet verbindlich. Allerdings haben Verbraucher bei Bestellungen im Internet grundsätzlich ein Widerrufsrecht. Sie können daher den Vertrag innerhalb von 14 Tagen schriftlich widerrufen.
Frage: Wie kann ich mein Geld wiederbekommen, falls ich per Vorauskasse bezahlt, aber keine Ware erhalten habe?
Borges: Wenn der Verkäufer nicht liefert, sollten Sie zunächst eine Frist setzen, am besten per Fax oder Mail. Die Frist muss angemessen sein, in der Regel zwei Wochen. Wenn die Frist erfolglos abläuft, können Sie vom Vertrag zurÜcktreten und das Geld zurÜckverlangen. Wenn der Verkäufer nicht zahlt, sollten Sie gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen.
Frage: Mit welchen Fristen und bei welchen Verfahren, etwa bei Überweisungen, lässt sich mein Geld zurÜckholen?
Borges: Ein einmal erteilter Überweisungsauftrag ist grundsätzlich unwiderruflich. Der Überweisende muss sich an den Empfänger des Geldes halten, falls die Zahlung von Anfang an versehentlich oder zu Unrecht erfolgte oder später ein Anspruch auf RÜckzahlung entsteht, etwa im Falle der Nichtlieferung von Waren. Zwar wird die Überweiserbank in aller Regel auf dem Kulanzwege versuchen, die Überweisung noch zu stoppen, bevor der Betrag dem Empfängerkonto gutgeschrieben wird.
Allerdings ist das hierfÜr zur VerfÜgung stehende Zeitfenster im heutigen elektronischen Überweisungsverkehr sehr klein, da Überweisungen im Online-Banking automatisiert bearbeitet werden, was sehr schnell geht. Wenn das Geld vom Verkäufer aufgrund einer Einzugsermächtigung per Lastschrift eingezogen wurde, können Sie der Abbuchung Ihrer Bank gegenÜber innerhalb von acht Wochen widersprechen.
Frage: Wie sieht es aus, wenn der Geldempfänger im Ausland sitzt?
Borges: Überweisungen ins Ausland sind, wie Überweisungen innerhalb Deutschlands, grundsätzlich unwiderruflich. Bei Online-Einkäufen im Ausland - insbesondere im Nicht-EU-Bereich - werden häufig Internet-Zahldienste wie zum Beispiel die eBay-Tochter PayPal eingesetzt. Manche Internet-Zahldienste bieten hierbei einen gewissen Käuferschutz, durch den erfolgte Zahlungen, etwa im Falle nicht erfolgter Lieferung, zurÜckgeholt werden können. Steht dieser Schutz nicht zur VerfÜgung, ist der Käufer zumeist auf das Wohlwollen des Verkäufers angewiesen, da das Kostenrisiko eines im Ausland gefÜhrten Zivilprozesses oftmals in keinem Verhältnis zur Höhe der begehrten RÜckzahlung steht.
Als Alternative könnte sich bei Zahlungen innerhalb der EU kÜnftig das neue SEPA(Single Euro Payments Area)-Lastschriftverfahren herausstellen, das sich derzeit im Aufbau befindet und dessen Regeln der aktuellen Rechtslage bei der Inlands-Lastschrift entsprechen. Fragen Sie Ihre Bank, ob sie SEPAÜberweisungen anbietet.
Frage: Wer nimmt bei Webeinkäufen im Ausland, die nicht korrekt abgelaufen sind, meine Anzeige entgegen?
Borges: Anzeigen nimmt - auch im Falle von Auslandseinkäufen - jede deutsche Polizeidienststelle oder Staatsanwaltschaft entgegen. Die deutschen Behörden leiten die Informationen dann an die entsprechenden Polizeidienststellen im Ausland weiter.
Frage: Ich habe auf einer gefälschten Banksite meine Online-Banking-Daten angegeben - nun wurde von meinem Konto Geld abgehoben. Bin ich hier haftbar?
Borges: Grundsätzlich hat bei einem Phishing-Angriff die Bank den Schaden zu tragen, da es ja an einem Überweisungsauftrag des Bankkunden fehlt. Allerdings haftet der Kunde, wenn er seine Sorgfaltspflichten verletzt und dadurch den Missbrauch ermöglicht hat. Als Sorgfaltspflicht-Verletzung gilt vor allem die unsichere Verwahrung der Zugangsdaten und das Fehlen von aktueller Virenschutzsoftware auf dem Computer des Bankkunden. Grundsätzlich muss die Bank eine solche Pflichtverletzung des Kunden beweisen.
Allerdings nehmen die Gerichte bei den als fälschungssicher geltenden Authentisierungsverfahren wie mTANs eine Beweiserleichterung zugunsten der Bank an. Als Argument wird angefÜhrt, dass nach der allgemeinen Lebenserfahrung nur der Bankkunde Zugriff auf die Authentifizierungsdaten wie PIN und mTAN hat und er die Transaktion daher entweder persönlich veranlasst oder den Tätern den Zugriff auf die Daten ermöglicht haben muss. Wenn die Bank hingegen einfache TAN-Listen einsetzt, gilt diese Beweiserleichterung nicht.
Interview: Fabian von Keudell/Chip
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FAZ.net 16.03.2016
BGH-Urteil: Online-Käufe können widerrufen werden - egal warum
Wer Ware im Internet bestellt, darf den Kauf innerhalb der gesetzten Frist ohne Gründe widerrufen. Das hat der Bundesgerichtshof klar gestellt.
Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat den Schutz der Verbraucher bei Online-Geschäften gestärkt und abermals das Widerrufsrecht für solche Verträge bekräftigt. Es ist vollkommen ohne Belang, warum ein Kunde vom Recht auf Widerruf Gebrauch macht�, sagte die Vorsitzende Richterin Karin Milger am Mittwoch. Damit bekommt ein Kunde im vorliegenden Fall sein Geld zurück, das er für zwei im Internet bestellte und dann zurückgeschickte Matratzen bezahlt hatte.
Er hatte zuvor vergeblich versucht, eine Tiefpreisgarantie durchzusetzen, mit der die Firma aus Rottweil die Matratzen beworben hatte. Die Firma wollte ihm die Preisdifferenz zum billigeren Konkurrenten aber nicht zurückgeben. Daraufhin widerrief der Mann fristgerecht. Als die Firma ihm den Kaufpreis nicht erstatten wollte, klagte er. Zu Recht, befand nun der 8. Zivilsenat. Der Kläger habe zwar Preise verglichen und wollte zunächst nachverhandeln. Das sei aber kein Missbrauch des schlie�lich ausgeübten Widerrufsrechtes (Az.: VIII ZR 146/15).
Die Firma hatte argumentiert, die 14-tägige Widerrufsfrist sei zur Prüfung der Ware gedacht - nicht aber dazu, Forderungen wegen einer Tiefpreisgarantie durchzusetzen. Das Unternehmen war schon in den beiden Vorinstanzen unterlegen und hatte vor dem BGH Revision eingelegt.
Rechtsanwalt Felix Buchmann, der die Firma in den Vorinstanzen vertreten hatte, nannte das Vorgehen des Kunden "eine Verhöhnung des Händlers". Richterin Milger sagte hingegen, dass der Gesetzgeber den Verbrauchern aus gutem Grund mit diesem "effektiven und einfachen Recht" auf Widerruf die unproblematische Loslösung von solchen Verträgen ermögliche. "Nur weil das so ist, ist ja auch die Hemmschwelle für solche Bestellungen niedrig", erläuterte sie. Der Kunde könne also gefahrlos bestellen - und das wiederum erhöhe die Marktchancen der Online-Händler.
Quelle: http://www.faz.net/aktuell/finanzen/meine-finanzen/geld-ausgeben/online-kaeufe-koennen-grundlos-widerrufen-werden-14128331.html
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